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Schwerbehindertenrecht


 
   

 

Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht: Nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ist das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz zuständig für
. die Feststellung einer Behinderung,
. die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB),
. die Feststellung bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
. die Ausstellung eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen (ab einem GdB von 50) zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen.

Der Grad der Behinderung ist ein Maß für die Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Einzelne Beeinträchtigungen werden nur berücksichtigt, wenn sie für sich einen GdB von mindestens 10 ausmachen.

Aufgrund von ärztlichen Befunden und ggf. zusätzlichen Untersuchungen des versorgungsärztlichen Dienstes werden die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen ermittelt.

Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung, nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100, festgestellt.

Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind:
. Gl - gehörlos,
. Bl - blind,
. H - hilflos,
. G - erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr,
. aG - außergewöhnlich gehbehindert,
. B - Notwendigkeit einer ständigen Begleitung,
. RF - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht,
. 1.Kl - Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis 2. Klasse für Schwerkriegsbeschädigte.

Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen zustehen (Nachteilsausgleiche).

Zu den Nachteilsausgleichen zählen steuerliche Vergünstigungen (z. B. Einkommen- und Lohnsteuer-, Hundesteuer-, Kraftfahrzeugsteuerermäßigung oder -befreiung), unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, Parkerleichterungen, Beitragsnachlass bei der Kfz-Versicherung u. v. a..

Das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz prüft nur auf Antrag. Dieser kann auch formlos gestellt werden. Für eine zügige Bearbeitung ist es sinnvoll, die amtlichen Antragsvordrucke zu benutzen. Sie erhalten sie beim Landesamt, bei den Sozialämtern der Gemeinden, bei den Behindertenverbänden oder bei den Vertrauensmännern und -frauen der Schwerbehinderten in Betrieben und Dienststellen.

Sie können das Antragsformular auch sofort auf Ihren PC herunterladen und ausdrucken.

Nach Abschluss der ärztlichen Ermittlungen und Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Für Auskünfte und Beratungen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes gerne zur Verfügung.

Sie werden beraten zu den Buchstaben unter der Telefonunmmer: 

 
 A bis Feh  0681/9978 - 2127
 Fei bis Kelk  0681/9978 - 2110
 Kell bis M  0681/9978 - 2155
 N bis Schn  0681/9978 - 2143
 Scho bis Z

 0681/9978 - 2136