Leistungen des Überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Allgemeines
Wer in Not ist oder in Not zu geraten droht, hat einen Anspruch auf Sozialhilfe, vorausgesetzt, er kann die Notlage nicht aus eigenen Kräften und Mitteln oder durch Leistungen anderer (insbesondere Angehöriger oder anderer Sozialleistungsträger wie z. B. der Kranken- oder Pflegeversicherung) überwinden.
Das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz nimmt als zuständige Verwaltungsbehörde die Aufgaben des Überörtlichen Trägers der Sozialhilfe im Saarland wahr, also die Aufgaben, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von zentraler, überörtlicher Bedeutung sind.
Im wesentlichen handelt es sich hierbei um Leistungen für Bürger und Bürgerinnen, die sich wegen Behinderung, Krankheit oder anderen Gründen in die Obhut eines Heimes, einer Fachklinik oder einer anderen Einrichtung begeben müssen.
Seit 01.01.2004 ist das Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz aber auch für Aufgaben im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe (Teilhabeleistungen) zuständig.
Die wichtigsten Leistungen sind
1. Eingliederungshilfe für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen einschließlich der Hilfe für Anfalls- und Suchtkranke in (teil-) stationären Einrichtungen:
- Hilfen für behinderte Menschen in Wohnheimen und Tagesförderstätten
- Hilfen für den Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
- Hilfen für behinderte Menschen zur Schul- und Berufsausbildung und zum Besuch einer Hochschule
- Hilfe für Suchtkranke in speziellen Einrichtungen
- Hilfe für behinderte Kinder in speziellen Kindergärten, aber auch integrative Hilfe in Regelkindergärten
2. Ambulante Eingliederungshilfemaßnahmen / Teilhabeleistungen:
- Frühförderung für geistig, körperlich oder seelisch behinderte Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind
- Ambulante Hilfen zum selbstbestimmten Leben und Wohnen für erwachsene Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
- Hilfen für seelisch behinderte Menschen in Gastfamilien
- Hilfen beim Umbau von Wohnungen, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entsprechen
- Kraftfahrzeugbeihilfen, Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie Körperersatzstücken
- Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
3. Hilfe zur Pflege für pflegebedürftige Personen, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Pflegeheimen, einschließlich der Hilfe in Einrichtungen der Tages- und Kurzzeitpflege; Hilfe in Hospizen
4. Hilfen - in Fällen außergewöhnlicher Notlagen - für Deutsche im Ausland
5. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für behinderte und pflegebedürftige Menschen, die vom LSGV stationäre Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten.
Anspruchsvoraussetzungen, Anträge
Rechtsgrundlage für alle Leistungen ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), in Fällen der Eingliederungshilfe in Verbindung mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), in Fällen der Hilfe zur Pflege in Verbindung mit dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Für die vielfältigen Hilfearten gilt die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII.
Bei der Bewilligung von Leistungen für behinderte Kinder und Jugendliche zahlen die Eltern in der Regel einen Kostenbeitrag.
Entsprechende Anträge auf Leistungen nehmen die für Ihren Wohnsitz zuständigen Sozialämter bzw. die Landkreise/der Stadtverband Saarbrücken entgegen.
Diese veranlassen in der Regel auch unaufschiebbare Maßnahmen (beispielsweise vorläufige Übernahme der Kosten anlässlich der Aufnahme eines pflegebedürftigen Menschen in einem Pflegeheim).
Selbstverständlich stehen Ihnen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes zu Auskünften zur Verfügung.
Sie werden beraten zur
- Ambulanten Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Heilpädagogische Frühförderung, sonstige Teilhabeleistungen)
unter der Telefonnummer
0681/9978-2431
- Eingliederungshilfe (Hilfen für behinderte Kinder in Sonderkindergärten, integrativen Kindergärten und in
Regelkindergärten, Hilfen zur Schulbildung, Kraftfahrzeugbeihilfen, Hilfsmittelversorgung)
unter der Telefonnummer
0681/9978-2363
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen
unter der Telefonnummer
0681/9978-2415
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Tagesförderstätten, Wohnheimen und Reha - Einrichtungen, Leistungen für Suchtkranke
unter der Telefonnummer
0681/9978-2318 und 9978-2441
- Hilfe zur Pflege für Personen, die das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben, Hilfe in Hospizen, Hilfe für Deutsche im Ausland, Pflegesatz- und Rechnungsangelegenheiten
unter der Telefonnummer
0681/9978-2358
Persönliches Budget
Ab dem 01.01.2008 haben Menschen mit Behinderung Anspruch auf ein sogenanntes (Trägerübergreifendes) Persönliches Budget.
Mit der Einführung des Persönlichen Budgets wird behinderten Menschen die Möglichkeit gegeben, ihren individuellen Unterstützungsbedarf selbst einzukaufen und zu organisieren. Der Unterstützungsbedarf kann damit individuell an die Wünsche und Bedürfnisse des einzelnen Behinderten angepasst und gestaltet werden. Der behinderte Mensch bestimmt damit selbst, wer ihn in welcher Form und in welchem Umfang unterstützt. Das Persönliche Budget ist damit Chance zu mehr Selbstbestimmung, erfordert jedoch auch Eigeninitiative und Selbstorganisation der erforderlichen individuellen Hilfen.
Das Persönliche Budget ist keine neue Leistung, sondern lediglich eine neue Form der Leistungsgewährung und Leistungserbringung.
Bei Fragen zum Persönlichen Budget wenden Sie sich bitte an unten aufgeführte Mitarbeiter/-innen des für Sie zuständigen Aufgabengebietes:
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe:
Integrationsamt: 0681/9978-2393
Hauptfürsorgestelle: 0681/9978-2372
Servicecenter des Landesamtes: 0681/9978-2110